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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom
07.07.2003 (II ZB 4/02) wieder Rechtssicherheit
für die Nutzer und Anbieter Vorratgesellschaften geschaffen.
Nachdem der BGH mit seinem Beschluss
vom 09.12.2002 (II-ZB-12/02) in
der Literatur eine heftige Diskussion über die Haftungsrisiken beim
Erwerb von Vorratsgesellschaften losgetreten hat, beendete er diese mit
seinem Beschluss vom 07.07.2003 in eindeutiger Klarheit.
Nun gilt:
Der Käufer einer Vorratsgesellschaft kann ohne Haftungsrisiken mit
seinen Geschäften beginnen und
Verträge abschließen, sobald die Änderungen beim zuständigen
Handelsregister angemeldet sind.
Ein gutes Notariat wird die Unterlagen einen Tag nach der Beurkundung
beim Handelsregister
eingereicht haben. Der BGH hat eindeutig klargestellt, dass eine Vorratsgesellschaft
aktiviert werden kann, bevor die Änderungen (neue Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand,
neuer Geschäftsführer)
im Handelsregister eingetragen sind.
Stellungnahme:
Die neue Rechtsprechung des BGH zu Vorratsgesellschaften ist nach der
nun erfolgten Klarstellung
zu begrüßen. Sie macht die Nutzung von Vorratsgesellschaften
wieder attraktiv, da die zwischenzeitlich durch eine Überinterpretation
des BGH-Beschlusses vom 09.12.2002 verursachte Unsicherheit beseitigt
ist. Des Weiteren werden die nun hohen Qualitätsanforderungen bei
den Anbietern "die Spreu vom Weizen" trennen. Dem Verkauf von
Vorratsgesellschaften ohne Stammkapital ist durch die nun erforderliche
Bestätigung des Geschäftsführers hinsichtlich des Stammkapitals
ein Riegel vorgeschoben.
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